F.A.Q. Frequently asked Questions

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig.

Carsten Rump

Wurde durch die Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland für das Sachgebiet Schäden an Lagereinrichtungen (Regalanlagen) öffentlich bestellt und vereidigt. Er unterliegt den Bestimmungen der DIHK Mustersachverständigenordnung. Diese kann unter www.svv.ihk.de unter der Rubrik Informationen eingesehen werden.

Was ist ein Sachverständiger oder ein Gutachter?

Ein Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische sowie integere Person, die auf einem oder mehreren bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese Sachkunde anderen Personen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Ein Sachverständiger sollte in der Lage sein, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar darzustellen und somit als Mittler zwischen der „Fachwelt“ und dem Laien zu fungieren.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutachter häufig ebenfalls ein Sachverständiger verstanden, da der Sachverständige hauptsächlich Gutachten zu bestimmten Sachen oder Sachverhalten anfertigt. Der Sachverständige kann aber auch beratend tätig sein oder bestimmte Prüf- und Überwachungsaufgaben durchführen.

Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es ist aber auch hier unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten darauf zu achten, dass die behaupteten besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen tatsächlich bestehen.

Was ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Bestellungskörperschaft) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt worden. Bestellungskörperschaften sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- oder Architektenkammern sowie Bezirksregierungen oder Landesämter. Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.
Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften vorwiegend öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranziehen und andere Personen nur dann beauftragen, wenn besondere Umstände es erfordern.

Was ist ein „IHK-Sachverständiger“?

Ein „IHK-Sachverständiger“ ist ein von einer Industrie- und Handelskammer auf einem oder mehreren Gebieten der Wirtschaft öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Woran erkennt man einen IHK-Sachverständigen?

Der IHK-Sachverständige erhält von der bestellenden Kammer eine Bestellungsurkunde, einen Sachverständigenausweis und einen Rundstempel. In den beiden Dokumenten und im Stempel ist jeweils genau angegeben, für welches Sachgebiet der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist. Außerdem hat der IHK-Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit auf seine öffentliche Bestellung hinzuweisen (z. B. im Briefkopf) und seine Gutachten mit dem entsprechenden Rundstempel zu versehen.

Für welche Sachgebiete sind Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt?

Derzeit sind für über 280 Gebiete der Wirtschaft Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt worden.

Wann sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einbezogen bzw. beauftragt werden?

Immer dann, wenn der eigene oder der im eigenen Umfeld (z. B. im Unternehmen) vorhandene Sachverstand nicht mehr ausreicht, um wichtige Entscheidungen auf fachlich fundierter Grundlage selbst treffen zu können. Solche Anlässe können sein:

  • die Beurteilung einer Havarie, eines Mangels oder eines Schadens
  • die Ermittlung einer Schadensursache
  • Auseinandersetzungen über Preise, Honorare oder Vergütungen
  • sonstige fachliche Auseinandersetzungen, die gerichtlich oder außergerichtlich geklärt werden sollen
  • unabhängige Feststellung von Tatsachen zu Beweiszwecken

Die Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und sind damit sowohl für die außergerichtliche Streitbeilegung (z. B. durch Schiedsgutachten) als auch für Beweiszwecke in Gerichtsverfahren besonders geeignet.

Wer hilft bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen?

Die Namen von ca. 8.500 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie deren Anschriften und Kommunikationsverbindungen finden Sie in diesem Verzeichnis. Hier können Sie unter anderem nach Sachgebieten, nach Stichworten, nach Namen oder auch regional nach Orten oder nach den bestellenden Behörden recherchieren. Gern unterstützen Sie auch die regionalen Industrie- und Handelskammern bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen. Bei Gerichtsaufträgen oder im Falle von Schiedsgutachten benennen die Industrie- und Handelskammern auch einzelne Sachverständige.